Der Kunde / die Kundin wurde auf folgendes hingewiesen:
1. Bei der Tätowierung wird die Tattoofarbe mittels Nadeln in die zweite Hautschicht, die Dermis, eingebracht. Da die Haut hierbei verletzt wird und dies schmerzhaft ist, handelt es sich bei dem Vorgang tatbestandlich um eine Körperverletzung gemäß
§ 223 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschaffenheit einer Tätowierung hängt nicht zuletzt von der Hautbeschaffenheit des Kunden / der Kundin ab. Es kann somit zwischen der Vorlage und der fertigen Tätowierung zu leichten Abweichungen, in Bezug auf Form und Farbe, kommen. Auch unterliegt eine Tätowierung zugleich mit dem lebenden Gewebe Alterungsprozessen. Diese werden insbesondere durch starke Sonneneinstrahlung (insbesondere häufiges Sonnenbaden, Solarium, arbeiten im Freien, etc.) beschleunigt. Dadurch können die Farben verblassen und die Konturen der Tätowierung unscharf werden. Dem kann mit geeigneten Gegenmaßnahmen (z.B. Verzicht auf Solarium, Sonnenschutz, gute Pflege der Haut) entgegengewirkt werden.
3. Trotz größter Sorgfalt, Vorsicht und erprobten Techniken und Arbeitsmaterialien, kann es in seltenen Fällen während oder nach dem Tätowieren zu Nebenwirkungen und/oder Komplikationen kommen wie z.B.:
– Kreislaufprobleme, Schüttelfrost
– leichtes Nachbluten der Tätowierung
– Anschwellen der Haut mit Juckreiz und Rötungen
– leichte Narbenbildung
– ungewollte Farbverläufe (sogenannte Blow-Outs) aufgrund eines ungünstigen Bindegewebes des Kunden / der Kundin
– Photosensitivität der Tätowierung
– Auftreten von Keloiden oder Sarkoidosen
– nichtallergischen Fremdkörperreaktionen
In sehr seltenen Fällen kann es trotz größter Sorgfalt hinsichtlich Hygiene und Sauberkeit – vor allem infolge unsachgemäßer Nachbehandlung des Tattoos – zu Infektionen und/oder Keimverschleppungen kommen. Auch wurden in seltenen Fällen Unverträglichkeiten (z.B. Allergien) gegen einzelne Farben beobachtet. Sollte ein solcher Fall eintreten, bitten wir darum, uns dies unverzüglich mitzuteilen und bei erheblichen Beeinträchtigungen einen Arzt zu konsultieren. Aufgrund des § 52 Abs. 2 SGB V kann es passieren, dass die gesetzliche Krankenversicherung im Falle einer Komplikation bei dem Kunden / der Kundin Regress nimmt.
4. Soweit es sich bei der Tätowierung um eine Übertätowierung (Cover-Up oder Blast-Over) handelt, wird darauf hingewiesen, dass im Vorfeld weder vorherzusagen ist, ob eine Überdeckung der alten Tätowierung überhaupt und gegebenenfalls mit welchem Zeit- und Arbeitsaufwand zu erzielen ist. Es kann ferner nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Wechselwirkungen mit der bereits eingebrachten Tattoofarbe der zu überdeckenden Tätowierung kommt.
5. Wurde auf der zu tätowierenden Stelle bereits eine vormals vorhandene Tätowierung – mit welcher Methode auch immer – entfernt oder aufgehellt, besteht die besondere Gefahr, dass das Ergebnis der hiernach zu stechenden Tätowierung von dem gewünschten Ergebnis abweicht. Die Haut kann in ihrer Farbaufnahme beeinträchtigt sein oder in besonderem Maße zur Narbenbildung neigen. Dasselbe gilt für das Tätowieren von Dehnungsstreifen oder Narben.
6. Da der Tätowiervorgang schmerzhaft ist, kann es zu ruckartigen und für den Tätowierer unvorhersehbaren Bewegungen o. ä. seitens des Kunden kommen. Trotz leichter Fixierung durch Druck und Anspannen der Hautpartie kann der Tätowierer die Körper- und Reflexreaktion nicht gänzlich verhindern, lediglich versuchen zu minimieren. In seltenen Fällen kann die Qualität der
Tätowierung dementsprechend beeinflusst werden: Die Nadelführung kann nicht gleichmäßig und exakt erfolgen, sodass es zu Unregelmäßigkeiten insbesondere bei Linienführungen kommen kann.
7. In ungewöhnlichen Fällen ist die Fähigkeit der Haut, Tattoopigment aufzunehmen, aufgrund ihrer Beschaffenheit eingeschränkt. Derartige Fälle sind im Vorfeld leider nicht abzusehen und machen es schwierig, ein ästhetisch befriedigendes Ergebnis zu erzielen. Begünstigende Faktoren für eine solche Hautbeschaffenheit sind erhebliche UV-Exposition sowie Steroidmissbrauch.
Datenschutzrechtliche Erklärung
Nach einer Tattoo-Sitzung werden Lichtbildaufnahmen von dem Tattoo angefertigt.
Der Kunde/die Kundin willigt hiermit ausdrücklich darin ein, dass diese Lichtbilder jenseits eines gemäß Art. 6 Absatz 1(f) EUDSGVO zulässigen Zwecks zum Zwecke der Außendarstellung auf unserer Website, unseren Social Media Auftritten (Facebook, Instagram, Twitter usw.) oder auf Werbebannern veröffentlicht werden.
Zudem werden mit dieser Einwilligungserklärung Gesundheitsdaten erhoben, damit wir entscheiden können, ob die Durchführung des Vertrags ohne Gefahr für Eure Gesundheit und ohne Beeinträchtigung des Ergebnisses unserer Arbeit möglich ist. Daher kann ohne diese Datenerhebung der Vertrag von uns nicht durchgeführt werden. Bei diesen Daten handelt es sich um besondere Daten im Sinne des Art. 9 EU-DSGVO, deren Erhebung hiermit durch Dich ausdrücklich eingewilligt wird. Diese Daten werden von uns nicht an Dritte weitergegeben und sie werden für die Dauer von 10 Jahren bei uns aufbewahrt. Hiernach werden die Einwilligungserklärung und diese Zustimmungserklärung vernichtet. Diese Einwilligung kann uns gegenüber jederzeit widerrufen werden (Art. 7 Abs. 3 EU-DSGVO). Hiernach dürfen wir die Verarbeitung der unter der Einwilligung erhobenen und/oder verwendeten Lichtbilder nicht mehr fortsetzen. Die erhobenen Gesundheitsdaten werden – da deren Verarbeitung bis zum Zeitpunkt des Widerrufs legitim ist – bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist verwahrt.